Landesrechnungshof überprüfte Wohnbeihilfe

veröffentlicht am 3. März 2022

Einleitung

Der Kärntner Landesrechnungshof überprüfte die Wohnbeihilfe des Landes. Ziel der Überprüfung war, das System der Wohnbeihilfe, den Prozess der Auszahlung und das Interne Kontrollsystem zu optimieren. Der Landesrechnungshof empfiehlt, stärker auf automatisierte Prozesse zu setzen.

Pressemitteilung

Valorisierung der Wohnbeihilfe

Im Jahr 2020 gewährte das Land 10.875 Personen 21,79 Millionen Euro Wohnbeihilfe. Dies waren 70,6 Prozent aller Antragstellerinnen und Antragsteller. Die Anzahl der Antragstellenden sank in den letzten Jahren kontinuierlich, weshalb die ausbezahlte Wohnbeihilfe 2020 im Vergleich zu 2014 um 6,65 Millionen Euro geringer war (23,4 Prozent). Von 2014 bis 2020 verminderte sich die Anzahl der Wohnbeihilfebezieherinnen und Wohnbeihilfebezieher um 3.802 Personen (25,9 Prozent).

Während das Einkommen, die Mieten und die Betriebskosten jährlich stiegen, erfolgte von 2002 bis 2021 keine Anpassung der Einkommensgrenzen für die Gewährung der Wohnbeihilfe. Am 1. Jänner 2022 valorisierte das Land erstmalig die Einkommensgrenzen. Die besondere Wohnbeihilfe für die erste Wohnungsnahme und Zu- oder Abschläge, etwa für Jungfamilien, Behinderung und Unterhalt, wurden seit der Umstellung von Schilling auf Euro im Jahr 2002 nicht angepasst.

„Wir begrüßen, dass das Land eine jährliche Valorisierung der Einkommensgrenzen beschloss und empfehlen, diese ebenfalls für die Zu- oder Abschläge zu evaluieren, um eine bedarfsorientierte Wohnbeihilfe zu gewährleisten“, sagt Landesrechnungshofdirektor Günter Bauer.

Berechnungsmethode evaluieren

Die Wohnbeihilfe setzt sich aus einer Wohnbeihilfe für Miete und einer für Betriebskosten zusammen. Die Regelungen sehen eine Reihe von Begünstigungen vor, von denen manche keinen Effekt auf die Wohnbeihilfe für Betriebskosten haben. Verrechnet die Vermieterin oder der Vermieter eine Pauschalmiete, ohne dass sie bzw. er diese in Miete und Betriebskosten aufteilt, entfällt die Wohnbeihilfe für Betriebskosten. Die Berechnungsmethode der Wohnbeihilfe sollte evaluiert und dahingehend adaptiert werden, dass Miete und Betriebskosten nicht unterschiedlich behandelt werden.

Weiters sieht das Land für Menschen mit Behinderungen, Jungfamilien und kinderreiche Familien eine Begünstigung vor. In den gesetzlichen Vorschriften fehlt jedoch eine Regelung für den Fall der Erfüllung mehrerer Voraussetzungen für Begünstigungen.

Digitalisierung ausbauen

Antragstellerinnen und Antragsteller können Wohnbeihilfe per E-Mail, per Post, per Fax oder persönlich beantragen. Seit 2019 gibt es die Option, den Antrag mittels Online-Formular zu stellen. Für die erste Wohnungsnahme gibt es im Rahmen der besonderen Wohnbeihilfe einen Zuschlag. Antragstellerinnen und Antragsteller müssen aber mit einem zusätzlichen Formular um diese ansuchen. Das Antragsformular für die besondere Wohnbeihilfe sollte in das allgemeine Formular integriert und somit auch das Einreichen mittels Online-Formular ermöglicht werden. Da die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter die Anträge anhand der physischen Akte abarbeiten, drucken sie auch online eingereichte Anträge aus.

„Wir empfehlen, den Prozess so zu adaptieren, dass ein Ausdruck der online eingereichten Anträge nicht mehr notwendig ist“, sagt Direktor Bauer.

Die Prüfung der eingelangten Anträge erfolgt teils manuell durch die Sachbearbeiterin bzw. den Sachbearbeiter, teils automatisch durch eine Wohnbeihilfe-Applikation. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter überprüfen insbesondere, ob die Unterlagen vollständig und die Voraussetzungen erfüllt sind. Aus den Antragsunterlagen errechnen sie das Einkommen sowie die Miete und Betriebskosten. Bei den von den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern eingegebenen Daten stellte der Landesrechnungshof Fehler fest. Diese führten zum Teil dazu, dass die ausgezahlte Wohnbeihilfe nicht korrekt war. Beispielsweise waren eine viel zu hohe Miete (226.348 Euro) oder Familienmitgliederanzahl (72 Personen) eingetragen. In einer Überprüfung von 51 Stichproben waren zwölf fehlerhaft, was einer Fehlerquote von 23,5 Prozent entspricht. In 11,8 Prozent dieser Stichproben wirkten sich die Berechnungsfehler sogar auf die Höhe der Wohnbeihilfe aus.

Insgesamt deckte der Landesrechnungshof in seinen Stichprobenüberprüfungen 90 Fälle auf, die aufgrund von fehlerhaften Dateneingaben, System- oder Berechnungsfehlern zu Übergenüssen und Nachzahlungen von Wohnbeihilfe führten. Das Land zahlte den betroffenen Personen rund 35.000 Euro zu wenig an Wohnbeihilfe aus. Rund 1.900 Euro wurden fälschlicherweise zu viel ausbezahlt.

Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter haben bereits die Möglichkeit, die teilautomatisierte Berechnung der Wohnbeihilfe in der Applikation zu verwenden. In Zukunft sollten die Berechnungen vollautomatisiert erfolgen und Daten automatisch auf ihre Plausibilität kontrolliert werden. So wäre es beispielsweise nicht mehr möglich, null Quadratmeter als Wohnfläche in der Wohnbeihilfe-Applikation einzutragen. Im Sinne eines verbesserten Bürgerservices sollte das Land zudem eine Schnittstelle zum Zentralen Melderegister evaluieren. Die Antragstellerinnen und Antragsteller müssten weniger Unterlagen einreichen und der gesamte Prozess der Wohnbeihilfe könnte beschleunigt werden.

Überschneidungen mit anderen Sozialleistungen

Zwischen der Wohnbeihilfe, der Sozialhilfe (Mindestsicherung) und dem Heizzuschuss gibt es Überschneidungen. Für diese Sozialleistungen sind unterschiedliche Stellen zuständig, was zu Doppelgleisigkeiten in der Verwaltung führt. Die betroffenen Personen müssen dadurch bis zu drei Anträge stellen.

Internes Kontrollsystem stärken

In der Wohnbeihilfe-Applikation muss eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter jeden Antrag vor der Auszahlung genehmigen. Dieser bzw. diesem liegen die notwendigen Unterlagen aber gar nicht vor. Die zuständige Finanzbuchhaltung überprüft die auszuzahlenden Wohnbeihilfen nicht. Weder ein Vieraugenprinzip noch eine wirksame Funktionstrennung sind vorhanden.

„Wir empfehlen, ein Vieraugenprinzip einzuführen und damit das Interne Kontrollsystem zu stärken“, sagt Direktor Bauer.

Anträge, bei denen ein Anspruch auf Wohnbeihilfe besteht, sollten zumindest im Rahmen einer Zufallsauswahl von einer zweiten Sachbearbeiterin oder einem zweiten Sachbearbeiter überprüft und erst danach ausbezahlt werden.