Landesrechnungshof überprüfte Rechnungsabschlüsse ausgewählter Gemeinden

veröffentlicht am 26. April 2023

Einleitung

Der Kärntner Landesrechnungshof überprüfte in neun ausgewählten Gemeinden die Eröffnungsbilanz und die Rechnungsabschlüsse 2020 und 2021. Diese waren erstmalig nach der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) zu erstellen. Der Wechsel von der VRV 1997 zur VRV 2015 sorgte für transparentere Rechnungsabschlüsse, stellte die Betroffenen aber auch vor Herausforderungen.

Pressemitteilung

Kurzfassung soll Gemeinden unterstützen

Der Landesrechnungshof überprüfte die Eröffnungsbilanzen und Rechnungsabschlüsse auf ihre formale und rechnerische Richtigkeit sowie die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Vorschriften. Das Ziel der Überprüfung war, Verbesserungspotentiale aufzuzeigen und die Gemeinden beim Erstellen der Rechnungsabschlüsse nach der VRV 2015 zu unterstützen. Die Kurzfassung des Berichts gestaltete der Landesrechnungshof daher in Form einer Übersicht über die wesentlichen Bestimmungen der VRV 2015.

„Die Umstellung auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 bringt Herausforderungen für alle Betroffenen mit sich. Mit der Übersicht wollen wir nicht nur die überprüften neun, sondern alle Kärntner Gemeinden beim Erstellen der Rechnungsabschlüsse unterstützen“, sagt Landesrechnungshofdirektor Günter Bauer.

In der Kurzfassung finden die Gemeinden die wichtigsten Hinweise zu den wesentlichen Positionen der Abschlussrechnungen, zu den Beilagen zum Rechnungsabschluss sowie zur Beschlussfassung und Veröffentlichung.

Beschlussfassung und Veröffentlichung

Rechnungsabschlüsse von Gemeinden sind bis spätestens 30. April des folgenden Jahres vom Gemeinderat zu beschließen. Nach der Beschlussfassung sind sie unverzüglich und zeitlich unbegrenzt auf der Gemeindewebsite zu veröffentlichen und für vier Wochen im Gemeindeamt aufzulegen. Die Veröffentlichung darf nicht ausschließlich in Form einer Bild- oder PDF-Datei erfolgen, da die Rechnungsabschlüsse sonst nur schwer zu analysieren sind. Aus diesem Grund sind sie in einer Form zum Download zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verarbeitung ermöglicht.

Mehrere Gemeinden fassten ihre Beschlüsse außerhalb der gesetzlichen Frist. Lediglich zwei Gemeinden stellten ihre Rechnungsabschlüsse 2021 in einer Form zur Verfügung, die eine weitere Verarbeitung ermöglichte. Die Gemeinden sollten künftig auf die Einhaltung der gesetzlichen Fristen und die entsprechende Veröffentlichung des Rechnungsabschlusses auf der Gemeindewebsite achten.

Nettovermögen

Drei Gemeinden hatten die Ergebnisse, die zum 31. Dezember 2019 bestanden, in den Saldo der Eröffnungsbilanz übernommen. Diese Ergebnisse waren cashbasierte Größen bzw. Beträge, die in den Betrieben marktbestimmter Tätigkeiten angespart werden sollten, und konnten nicht unter dem Saldo der Eröffnungsbilanz in Unterkonten dargestellt werden, da dieser eine rein rechnerische Größe war. Zudem wiesen drei andere Gemeinden die Ergebnisse aus dem Rechnungsabschluss 2019 über das kumulierte Nettoergebnis in ihren Eröffnungsbilanzen aus, obwohl dieses in der Eröffnungsbilanz noch Null betragen musste.

Haushaltsrücklagen

Haushaltsrücklagen sind ein Bestandteil des Nettovermögens. Sie können aus dem positiven Nettoergebnis der Ergebnisrechnung gebildet werden. In der Eröffnungsbilanz war eine Bildung von Haushaltsrücklagen nicht möglich. Zahlungsmittelreserven stellen hingegen tatsächlich vorhandene liquide Mittel dar und können auch ohne Haushaltsrücklagen gebildet werden.

Vier Gemeinden bildeten in der Eröffnungsbilanz keine Haushaltsrücklagen und wiesen für bestimmte Zwecke reservierte Mittel als Zahlungsmittelreserven aus. Die übrigen fünf Gemeinden wiesen bereits in ihren Eröffnungsbilanzen Haushaltsrücklagen aus und bildeten im Zuge der Rechnungsabschlüsse trotz teilweise negativer Nettoergebnisse weitere Haushaltsrücklagen. Da die Bildung von Haushaltsrücklagen bei negativem Nettoergebnis nicht möglich ist, sollten die Gemeinden liquide Mittel über Zahlungsmittelreserven binden.

Rückstellungen

Für Überhänge aus geleisteten Überstunden und Gleitzeitguthaben sind Rückstellungen zu bilden. Drei Gemeinden bildeten solche Rückstellungen weder in der Eröffnungsbilanz noch in den Rechnungsabschlüssen.

„Die Gemeinden sollten überprüfen, ob die Bildung von Rückstellungen für geleistete Überstunden und Gleitzeitguthaben erforderlich war“, sagt Direktor Bauer.

Zudem bildete eine Gemeinde zwar Rückstellungen für geleistete Überstunden, berücksichtigte aber offene Gleitzeitguthaben von bis zu 25 Stunden nicht.

Liquide Mittel

In drei Gemeinden gab es Abweichungen zwischen den tatsächlichen Bargeldbeständen und den Sollbeständen laut Kassenbuch. Die Gemeinden sollten bare Auszahlungen ausschließlich auf Basis von Belegen vornehmen und keine Vorabentnahmen von Bargeld durchführen.

Zahlungsmittelreserven sind insbesondere für die Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit verpflichtend anzusammeln. Weiters sind die Überschüsse zum 31. Dezember 2019 als Zahlungsmittelreserven zu erfassen oder, sofern nicht genug liquide Mittel zur Verfügung stehen, als Innere Darlehen auszuweisen. Nur vier Gemeinden hatten Zahlungsmittelreserven in zumindest der Höhe der bis zum 31. Dezember 2019 angesammelten Ergebnisse gebildet. Eine Gemeinde bildete keine Zahlungsmittelreserven. Die Gemeinden sollten die in den Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit laut Finanzierungsrechnung erwirtschafteten Überschüsse den Zahlungsmittelreserven zuführen.